Error: Page law:sgg:191 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
Error: Page law:sgg:191 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
§ 191
Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.