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law:sgg:218

§ 218

(1)1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. 2Januar 1952 (Bundesgesetzbl. 3I S. 1) auch im Land Berlin. 4Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

(2)1 bis (6) (weggefallen).

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