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law:versmedv:teil_b_13

13. Männliche Geschlechtsorgane

13.1 Verlust des Penis

Verlust des Penis 50
Teilverlust des Penis
Teilverlust der Eichel 10
Verlust der Eichel 20
Sonst 30-40
Nach Entfernung eines malignen Penistumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit nach Entfernung im Frühstadium (T1 bis T2) N0 M0
bei Teilverlust des Penis 50
bei Verlust des Penis 60
bei Verlust des Penis mit vollständiger Entfernung der Corpora cavernosa 80
nach Entfernung in höheren Stadien 90-100

13.2 Unterentwicklung

Unterentwicklung, Verlust oder Schwund eines Hodens bei intaktem anderen Hoden 0
Unterentwicklung, Verlust oder vollständiger Schwund beider Hoden
in höherem Lebensalter (etwa ab 8. Lebensjahrzehnt) 10
sonst je nach Ausgleichbarkeit des Hormonhaushalts durch Substitution 20-30
vor Abschluss der körperlichen Entwicklung 20-40
Verlust oder Schwund eines Nebenhodens 0
Verlust oder vollständiger Schwund beider Nebenhoden und/oder Zeugungsunfähigkeit (Impotentia generandi) 0
in jüngerem Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch 20
Impotentia coeundi bei nachgewiesener erfolgloser Behandlung 20

13.3 Hydrozele, Varikozele

Hydrozele (sog. Wasserbruch) 0-10
Varikozele (sog. Krampfaderbruch) 0-10

13.4

Nach Entfernung eines malignen Hodentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren
nach Entfernung eines Seminoms oder nichtseminomatösen Tumors im Stadium (T1 bis T2) N0 M0 50
GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren
nach Entfernung eines Seminoms im Stadium (T1 bis T2) N1 M0 bzw. T3 N0 M0 50
nach Entfernung eines nichtseminomatösen Tumors im Stadium (T1 bis T2) N1 M0 bzw. T3 N0 M0 60
in höheren Stadien 80

13.5

Chronische bakterielle Entzündung der Vorsteherdrüse oder abakterielle Prostatopathie
ohne wesentliche Miktionsstörung 0-10
mit andauernden Miktionsstörungen und Schmerzen 20
Prostataadenom
Der GdS richtet sich nach den Harnentleerungsstörungen und der Rückwirkung auf die Nierenfunktion.

13.6

Nach Entfernung eines malignen Prostatatumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten
GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren
nach Entfernung im Stadium T1a N0 M0 (Grading G1) 50
GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren
nach Entfernung in den Stadien T1a N0 M0 (Grading ab G2) und (T1b bis T2) N0 M0 50
nach Entfernung in höheren Stadien wenigstens 80
Maligner Prostatatumor
ohne Notwendigkeit einer Behandlung 50
auf Dauer hormonbehandelt wenigstens 60
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