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(1)1 Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 gilt § 1086
Absatz 1 entsprechend.
(2)1 Richtet sich die Klage gegen die Vollstreckung aus einem
gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde, ist § 767
Absatz 2 nicht anzuwenden.