Der Dark Mode ist experimentel. Darstellungsfehler bitte melden!
Error: Page law:zpo:119 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
Error: Page law:zpo:119 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
Error: Page law:zpo:119 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.

§ 119 Bewilligung

(1)1 Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. 2In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2)1 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.