Der Dark Mode ist experimentel. Darstellungsfehler bitte melden!
Error: Page law:zpo:126 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
Error: Page law:zpo:126 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
Error: Page law:zpo:126 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.

§ 126 Beitreibung der Rechtsanwaltskosten

(1)1 Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.

(2)1 Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. 2Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.