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§ 280 Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage
(1)1 Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage
abgesondert verhandelt wird.
(2)1 Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel
als Endurteil anzusehen. 2Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen,
dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.