Der Dark Mode ist experimentel. Darstellungsfehler bitte melden!
Error: Page law:zpo:378 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
Error: Page law:zpo:378 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
Error: Page law:zpo:378 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.

§ 378 Aussageerleichternde Unterlagen

(1)1 Soweit es die Aussage über seine Wahrnehmungen erleichtert, hat der Zeuge Aufzeichnungen und andere Unterlagen einzusehen und zu dem Termin mitzubringen, wenn ihm dies gestattet und zumutbar ist. 2Die §§ 142 und 429 bleiben unberührt.

(2)1 Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anordnung des Gerichts der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann das Gericht die in § 390 bezeichneten Maßnahmen treffen; hierauf ist der Zeuge vorher hinzuweisen.