Der Dark Mode ist experimentel. Darstellungsfehler bitte melden!
Error: Page law:zpo:407 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
Error: Page law:zpo:407 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
Error: Page law:zpo:407 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
Error: Page law:zpo:407a needs to be rewritten because of page renames but is not writable.

§ 407 Pflicht zur Erstattung des Gutachtens

(1)1 Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.

(2)1 Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.