Error: Page law:zpo:445 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
Error: Page law:zpo:445 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
Error: Page law:zpo:444 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
§ 445 Vernehmung des Gegners; Beweisantritt
(1)1 Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.
(2)1 Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.