Error: Page law:zpo:454 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
Error: Page law:zpo:454 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
Error: Page law:zpo:454 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
Error: Page law:zpo:454 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
Error: Page law:zpo:454 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
§ 454 Ausbleiben der Partei
(1)1 Bleibt die Partei in dem zu ihrer Vernehmung oder Beeidigung bestimmten Termin aus, so entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch etwaiger von der Partei für ihr Ausbleiben angegebener Gründe, nach freiem Ermessen, ob die Aussage als verweigert anzusehen ist.
(2)1 War der Termin zur Vernehmung oder Beeidigung der Partei vor dem Prozessgericht bestimmt, so ist im Falle ihres Ausbleibens, wenn nicht das Gericht die Anberaumung eines neuen Vernehmungstermins für geboten erachtet, zur Hauptsache zu verhandeln.