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law:zpo:487

§ 487 Inhalt des Antrages

Der Antrag muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Gegners;

2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;

3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;

4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.

law/zpo/487.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

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