Webseiten-Werkzeuge


law:zpo:566

§ 566 Sprungrevision

(1)1 Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn

1. der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt und

2. das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt.

2Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision sowie die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung.

(2)1 Die Zulassung ist durch Einreichung eines Schriftsatzes (Zulassungsschrift) bei dem Revisionsgericht zu beantragen. 2Die §§ 548 bis 550 gelten entsprechend. 3In dem Antrag müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision (Absatz 4) dargelegt werden. 4Die schriftliche Erklärung der Einwilligung des Antragsgegners ist dem Zulassungsantrag beizufügen; sie kann auch von dem Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges oder, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen gewesen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.

(3)1 Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 2Die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts hat, nachdem der Antrag eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern.

(4)1 Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

2Die Sprungrevision kann nicht auf einen Mangel des Verfahrens gestützt werden.

(5)1 Das Revisionsgericht entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision durch Beschluss. 2Der Beschluss ist den Parteien zuzustellen.

(6)1 Wird der Antrag auf Zulassung der Revision abgelehnt, so wird das Urteil rechtskräftig.

(7)1 Wird die Revision zugelassen, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. 2In diesem Fall gilt der form- und fristgerechte Antrag auf Zulassung als Einlegung der Revision. 3Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(8)1 Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den für die Revision geltenden Bestimmungen. § 563 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht erfolgt. 2Wird gegen die nachfolgende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt, so hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung durch das Revisionsgericht zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

law/zpo/566.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

Falls nicht anders bezeichnet, ist der Inhalt dieses Wikis unter der folgenden Lizenz veröffentlicht: CC Attribution-Noncommercial-Share Alike 4.0 International
Die Inhalte dieses Wiki dienen ausschließlich Informationszwecken und werden in Rahmen der Selbsthilfe auf eigenes Risiko zur Verfügung gestellt. Sie sind kein Ersatz für professionelle medizinische Beratung, Diagnose, Behandlung oder eine rechtliche Beratung. Suchen Sie im Zweifelsfall immer professionellen Rat.
Bei den durch ein Stern (*) markierten Links handelt es sich um sogenannte Affiliate Links. Durch den Kauf eines Produktes über einen Affiliate Link erhälte ich eine Art Umsatzbeteiligung gutgeschrieben. Für euch bleibt der Preis der gleiche. Die Einnahmen helfen die Hostgebühren für diese Webseite ein wenig zu reduzieren.
CC Attribution-Noncommercial-Share Alike 4.0 International Donate