Error: Page law:zpo:895 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
Error: Page law:zpo:895 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
§ 895 Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil
Ist durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, auf Grund deren eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister erfolgen soll, so gilt die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt. Die Vormerkung oder der Widerspruch erlischt, wenn das Urteil durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird.