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Schwerbehinderung

Schwerbehinderung und Grad der Behinderung

Dieses Kapitel gibt einen Überblick über die wichtigsten Aspekte rund um die Feststellung einer Schwerbehinderung.

Eine Schwerbehinderung liegt in Deutschland vor, wenn bei einer Person ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt wurde. Grundlage ist das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Menschen mit einem festgestellten GdB können abhängig von Höhe und Merkzeichen verschiedene Nachteilsausgleiche, Rechte und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. Das Schwerbehindertenrecht soll dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile, der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und der Sicherung von Rechten, insbesondere im Arbeitsleben, dienen.

Der Schwerbehindertenausweis dient als offizieller Nachweis der anerkannten Schwerbehinderung und der zuerkannten Merkzeichen.

Dieses Kapitel erläutert die wichtigsten Punkte und verweist auf vertiefende Unterseiten zu einzelnen Fragestellungen.

Grad der Behinderung (GdB)

Der GdB beschreibt das Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung in seiner Gesamtheit. Er wird in Zehnergraden von 20 bis 100 festgelegt.

Wesentliche Merkmale:

  • Maßgeblich sind Funktionsbeeinträchtigungen, nicht Diagnosen (siehe Mythos: Diagnosen sind alles)
  • Mehrere Erkrankungen werden nicht addiert, sondern gesamthaft bewertet
  • Die Bewertung erfolgt nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)

Die Höhe des festgestellten GdB richtet sich nach dem Ausmaß der funktionellen Einschränkungen im Alltag. Bei ME/CFS kommt es dabei weniger auf Diagnosen als auf die tatsächlichen Auswirkungen der Erkrankung an.

siehe Unterartikel: Höhe des GdB Allgemein und Höhe des GdB bei ME/CFS

Antragstellung

Die Beantragung eines Grades der Behinderung ist der erste Schritt hin zum GdB. Dabei kommt es insbesondere auf eine präzise und vollständige Darstellung der gesundheitlichen Einschränkungen an. Typische Fehler und häufige Missverständnisse können den Ausgang des Verfahrens erheblich beeinflussen.

Der Artikel Antragstellung unterstützt bei diesem ersten Schritt,

Häufige Mythen

Rund um das Schwerbehindertenrecht existieren zahlreiche Annahmen, die sich hartnäckig halten, rechtlich jedoch nicht zutreffen. Diese Mythen können Betroffene verunsichern oder zu ungünstigen Entscheidungen führen.

Ein verbreiteter Irrtum betrifft den sogenannten Verschlimmerungsantrag, der oft missverstanden wird. siehe Mythos: Verschlimmerungsantrag oder "Es kann nur besser werden!"

Ebenso besteht häufig die Annahme, dass das Datum auf dem Schwerbehindertenausweis angibt, wann der Grad der Behinderung ausläuft. Der Grad der Behinderung ist immer unbegrenzt, wie der Artikel Mythos: Befristeter GdB zeigt.

Merkzeichen

Neben dem Grad der Behinderung können sogenannte Merkzeichen zuerkannt werden. Diese kennzeichnen besondere Beeinträchtigungen und sind mit spezifischen Nachteilsausgleichen verbunden.

Für Menschen mit ME/CFS sind insbesondere folgende Merkzeichen relevant:

Widerspruch und Klage

Ein ablehnender Bescheid oder ein aus Sicht der Betroffenen zu niedriger GdB muss nicht hingenommen werden. Das Sozialrecht sieht abgestufte Rechtsmittel vor, deren Erfolgsaussichten von verschiedenen Faktoren abhängen.

siehe Erfolgsaussichten beim Widerspruch und bei der Klage

Weitere Information

Beweispflicht bei Absenkung des GdB

In Herabsetzungsverfahren sind die für das Schwerbehindertenrecht zuständigen Behörden beweispflichtig für die die GdB-Absenkung rechtfertigende wesentliche Änderung der Verhältnisse

soziales/schwerbehinderung.1771062453.txt.gz · Zuletzt geändert: von sven

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