Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) (SGB 11)

Ausfertigungsdatum:: 1994-05-26

Fundstelle:: BGBl I: 1994, 1014, 1015

Zuletzt geändert durch:: Art. 4 G v. 30.5.2024 I Nr. 173

Paragraphen

Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften

Zweites Kapitel - Leistungsberechtigter Personenkreis, Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Berichtspflichten, Begriff der Pflegeperson

Drittes Kapitel - Versicherungspflichtiger Personenkreis

Viertes Kapitel - Leistungen der Pflegeversicherung

Erster Abschnitt - Übersicht über die Leistungen

Zweiter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften

Dritter Abschnitt - Leistungen

Erster Titel - Leistungen bei häuslicher Pflege

Zweiter Titel - Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege

Dritter Titel - Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Vierter Titel - Pflegerische Versorgung bei Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen der Pflegeperson

Fünfter Titel - Vollstationäre Pflege

Sechster Titel - Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen

Siebter Titel - Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen

Achter Titel - Pflegebedingter Eigenanteil bei vollstationärer Pflege

Vierter Abschnitt - Leistungen für Pflegepersonen

Fünfter Abschnitt - Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe

Sechster Abschnitt - Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen

Fünftes Kapitel - Organisation

Erster Abschnitt - Träger der Pflegeversicherung

Zweiter Abschnitt - Zuständigkeit, Mitgliedschaft

Dritter Abschnitt - Meldungen

Vierter Abschnitt - Wahrnehmung der Verbandsaufgaben

Fünfter Abschnitt - Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund

Sechstes Kapitel - Finanzierung

Erster Abschnitt - Beiträge

Zweiter Abschnitt - Beitragszuschüsse

Dritter Abschnitt - Bundesmittel

Vierter Abschnitt - Verwendung und Verwaltung der Mittel

Fünfter Abschnitt - Ausgleichsfonds, Finanzausgleich

Siebtes Kapitel - Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern

Erster Abschnitt - Allgemeine Grundsätze

Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen

Dritter Abschnitt - Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern

Vierter Abschnitt - Wirtschaftlichkeitsprüfungen

Achtes Kapitel - Pflegevergütung

Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt - Vergütung der stationären Pflegeleistungen

Dritter Abschnitt - Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen

Vierter Abschnitt - Kostenerstattung, Pflegeheimvergleich

Fünfter Abschnitt - Integrierte Versorgung

Neuntes Kapitel - Datenschutz, Statistik und Interoperabilität

Erster Abschnitt - Informationsgrundlagen

Erster Titel - Grundsätze der Datenverarbeitung

Zweiter Titel - Informationsgrundlagen der Pflegekassen

Zweiter Abschnitt - Übermittlung von Leistungsdaten, Nutzung der Telematikinfrastruktur

Dritter Abschnitt - Datenlöschung, Auskunftspflicht

Vierter Abschnitt - Statistik

Fünfter Abschnitt - Interoperabilität

Zehntes Kapitel - Private Pflegeversicherung

Elftes Kapitel - Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen

Zwölftes Kapitel - Bußgeldvorschrift

Dreizehntes Kapitel - Befristete Modellvorhaben

Vierzehntes Kapitel - Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge

Fünfzehntes Kapitel - Bildung eines Pflegevorsorgefonds

Sechzehntes Kapitel - Überleitungs- und Übergangsrecht

Erster Abschnitt - Regelungen zur Rechtsanwendung im Übergangszeitraum, zur Überleitung in die Pflegegrade, zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung sowie Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs

Zweiter Abschnitt - Sonstige Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsschutzregelungen

Dritter Abschnitt - Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie

Vierter Abschnitt - Maßnahmen zum Ausgleich außergewöhnlicher Kostenentwicklungen

Verweis