law:bgg:12g
§ 12g Prüfung von Assistenzhunden und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
Der Abschluss der Ausbildung des Hundes und der Mensch-Assistenzhund- Gemeinschaft nach § 12f erfolgt durch eine Prüfung. Die Prüfung dient dazu, die Eignung als Assistenzhund und die Zusammenarbeit der Mensch- Assistenzhund-Gemeinschaft nachzuweisen. Die bestandene Prüfung ist durch ein Zertifikat eines Prüfers im Sinne von § 12j Absatz 2 zu bescheinigen.
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