Webseiten-Werkzeuge


law:bgg:12h

§ 12h Haltung von Assistenzhunden

(1)1 Der Halter eines Assistenzhundes ist zur artgerechten Haltung des Assistenzhundes verpflichtet. 2Die Anforderungen des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. 3Mai 2006 (BGBl. 4I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 280 der Verordnung vom 19. 5Juni 2020 (BGBl. 6I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. 7Mai 2001 (BGBl. 8I S. 838), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. 9Dezember 2013 (BGBl. 10I S. 4145) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

(2)1 Soweit aufgrund der Art der Behinderung oder des Alters des Menschen mit Behinderungen die artgerechte Haltung des Assistenzhundes in der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nicht sichergestellt ist, ist die Versorgung des Assistenzhundes durch eine weitere Bezugsperson sicherzustellen. 2In diesem Fall gilt diese Bezugsperson als Halter des Assistenzhundes.

law/bgg/12h.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

Falls nicht anders bezeichnet, ist der Inhalt dieses Wikis unter der folgenden Lizenz veröffentlicht: CC Attribution-Noncommercial-Share Alike 4.0 International
Die Inhalte dieses Wiki dienen ausschließlich Informationszwecken und werden in Rahmen der Selbsthilfe auf eigenes Risiko zur Verfügung gestellt. Sie sind kein Ersatz für professionelle medizinische Beratung, Diagnose, Behandlung oder eine rechtliche Beratung. Suchen Sie im Zweifelsfall immer professionellen Rat.
Bei den durch ein Stern (*) markierten Links handelt es sich um sogenannte Affiliate Links. Durch den Kauf eines Produktes über einen Affiliate Link erhälte ich eine Art Umsatzbeteiligung gutgeschrieben. Für euch bleibt der Preis der gleiche. Die Einnahmen helfen die Hostgebühren für diese Webseite ein wenig zu reduzieren.
CC Attribution-Noncommercial-Share Alike 4.0 International Donate