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law:sgb_10:85a

§ 85a Bußgeldvorschriften

(1)1 Für Sozialdaten gilt § 41 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(2)1 Eine Meldung nach § 83a oder nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die melde- oder benachrichtigungspflichtige Person oder einen ihrer in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der melde- oder benachrichtigungspflichtigen Person verwendet werden.

(3)1 Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen werden keine Geldbußen verhängt.

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