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law:sgb_6:236a

§ 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen

(1)1 Versicherte, die vor dem 1. 2Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1. das 63. 3Lebensjahr vollendet haben,

2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und

3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

4Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. 5Lebensjahres möglich.

(2)1 Versicherte, die vor dem 1. 2Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. 3Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. 4Lebensjahres möglich. 5Für Versicherte, die nach dem 31. 6Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat

* Anhebung um Monate

* auf Alter

* vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter

Jahr

* Monat

* Jahr

* Monat

1952

* * * * *

Januar

* 1

* 63

* 1

* 60

* 1

Februar

* 2

* 63

* 2

* 60

* 2

März

* 3

* 63

* 3

* 60

* 3

April

* 4

* 63

* 4

* 60

* 4

Mai

* 5

* 63

* 5

* 60

* 5

Juni – Dezember

* 6

* 63

* 6

* 60

* 6

1953

* 7

* 63

* 7

* 60

* 7

1954

* 8

* 63

* 8

* 60

* 8

1955

* 9

* 63

* 9

* 60

* 9

1956

* 10

* 63

* 10

* 60

* 10

1957

* 11

* 63

* 11

* 60

* 11

1958

* 12

* 64

* 0

* 61

* 0

1959

* 14

* 64

* 2

* 61

* 2

1960

* 16

* 64

* 4

* 61

* 4

1961

* 18

* 64

* 6

* 61

* 6

1962

* 20

* 64

* 8

* 61

* 8

1963

* 22

* 64

* 10

* 61

* 10.

7Für Versicherte, die

1. am 1. 8Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und

2. entweder

a) vor dem 1. 9Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. 10Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben

oder

b) Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,

werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3)1 Versicherte, die vor dem 1. 2Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. 3Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4)1 Versicherte, die vor dem 17. 2November 1950 geboren sind und am 16. 3November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. 4Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1. das 60. 5Lebensjahr vollendet haben,

2. bei Beginn der Altersrente

a) als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder

b) berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. 6Dezember 2000 geltenden Recht sind und

3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

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