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law:sgb_6:236b

§ 236b Altersrente für besonders langjährig Versicherte

(1)1 Versicherte, die vor dem 1. 2Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1. das 63. 3Lebensjahr vollendet und

2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt

haben.

(2)1 Versicherte, die vor dem 1. 2Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. 3Lebensjahres. 4Für Versicherte, die nach dem 31. 5Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr

* Anhebung um Monate

* auf Alter

Jahr

* Monat

1953

* 2

* 63

* 2

1954

* 4

* 63

* 4

1955

* 6

* 63

* 6

1956

* 8

* 63

* 8

1957

* 10

* 63

* 10

1958

* 12

* 64

* 0

1959

* 14

* 64

* 2

1960

* 16

* 64

* 4

1961

* 18

* 64

* 6

1962

* 20

* 64

* 8

1963

* 22

* 64

* 10.

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