§ 247 Beitragszeiten
(1)1 Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die in der Zeit vom 1. 2Januar 1984 bis zum 31. 3Dezember 1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. 4Die Zeiten sind Pflichtbeitragszeiten, wenn ein Leistungsträger die Beiträge mitgetragen hat.
(2)1 Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1\. 2Juli 1978 bis zum 31. 3Dezember 1982 oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. 4Oktober 1974 bis zum 31. 5Dezember 1983 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat.
6(2a) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 1. 7Juni 1945 bis 30. 8Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).
(3)1 Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. 2Zeiten vor dem 1. 3Januar 1924 sind jedoch nur Beitragszeiten, wenn
1. in der Zeit vom 1. 4Januar 1924 bis zum 30. 5November 1948 mindestens ein Beitrag für diese Zeit gezahlt worden ist,
2. nach dem 30. 6November 1948 bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende einer Ersatzzeit mindestens ein Beitrag gezahlt worden ist oder
3. mindestens die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.
