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law:sgb_6:248

§ 248 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland

(1)1 Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. 2Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben.

(2)1 Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. 2Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. 3Juli 1975 bis zum 31. 4Dezember 1991 als Pflichtbeitragszeiten.

(3)1 Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem 8. 2Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind; dies gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland bis zum 31. 3Dezember 1956. 4Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht

1. 5Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung,

2. 6Zeiten einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters,

3. 7Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. 8Januar 1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. 9Januar 1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden sind.

(4)1 Die Beitragszeiten werden abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. 2Zeiten der Versicherungspflicht von selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

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