§ 257 Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten
(1)1 Für Zeiten, für die Beiträge zur
1. einheitlichen Sozialversicherung der Versicherungsanstalt Berlin in der Zeit vom 1. 2Juli 1945 bis zum 31. 3Januar 1949,
2. einheitlichen Sozial- oder Rentenversicherung der Versicherungsanstalt Berlin (West) in der Zeit vom 1. 4Februar 1949 bis zum 31. 5März 1952 oder
3. 6Rentenversicherung der Landesversicherungsanstalt Berlin vom 1. 7April 1952 bis zum 31. 8August 1952
gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. 9Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt
1. für die Zeit vom 1. 10Juli 1945 bis zum 31. 11März 1946 das Fünffache der gezahlten Beiträge,
2. für die Zeit vom 1. 12April 1946 bis zum 31. 13Dezember 1950 das Fünffache der gezahlten Beiträge, höchstens jedoch 7.200 Reichsmark oder Deutsche Mark für ein Kalenderjahr.
(2)1 Für Zeiten, für die freiwillige Beiträge oder Beiträge nach Beitragsklassen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 5 zugrunde gelegt.
