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law:sgb_6:258

§ 258 Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten

(1)1 Für Zeiten vom 20. 2November 1947 bis zum 5. 3Juli 1959, für die Beiträge in Franken gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem das mit den Werten der Anlage 6 vervielfältigte Arbeitsentgelt (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird.

(2)1 Für die für Zeiten vom 31. 2Dezember 1923 bis zum 3. 3März 1935 zur Rentenversicherung der Arbeiter und für Zeiten vom 1. 4Januar 1924 bis zum 28. 5Februar 1935 zur Rentenversicherung der Angestellten nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen in Franken gezahlten und nach der Verordnung über die Überleitung der Sozialversicherung des Saarlandes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-4, veröffentlichten bereinigten Fassung umgestellten Beiträge werden die Entgeltpunkte der danach maßgebenden Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse der Anlage 3 zugrunde gelegt. 6Für die für Zeiten vor dem 1\. 7März 1935 zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gezahlten Einheitsbeiträge werden die aufgrund des § 26 der Verordnung über die Überleitung der Sozialversicherung des Saarlandes ergangenen satzungsrechtlichen Bestimmungen angewendet und Entgeltpunkte der danach maßgebenden Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse der Anlage 3 zugrunde gelegt. 8Für Zeiten, für die Beiträge vom 20. 9November 1947 bis zum 31. 10August 1957 zur Rentenversicherung der Arbeiter und vom 1. 11Dezember 1947 bis zum 31. 12August 1957 zur Rentenversicherung der Angestellten nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen in Franken oder vom 1. 13Januar 1954 bis zum 31. 14März 1963 zur saarländischen Altersversorgung der Landwirte und mithelfenden Familienangehörigen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 7 zugrunde gelegt.

(3)1 Wird nachgewiesen, dass das Arbeitsentgelt in Franken in der Zeit vom 20. 2November 1947 bis zum 31. 3August 1957 höher war als der Betrag, nach dem Beiträge gezahlt worden sind, wird als Beitragsbemessungsgrundlage das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.

(4)1 Wird glaubhaft gemacht, dass das Arbeitsentgelt in Franken in der Zeit vom 1. 2Januar 1948 bis zum 31. 3August 1957 in der Rentenversicherung der Angestellten oder in der Zeit vom 1. 4Januar 1949 bis zum 31. 5August 1957 in der Rentenversicherung der Arbeiter höher war als der Betrag, nach dem Beiträge gezahlt worden sind, wird als Beitragsbemessungsgrundlage das um 10 vom Hundert erhöhte nachgewiesene Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.

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