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law:sgg:27

§ 27

(1)1 (weggefallen)

(2)1 (weggefallen)

(3)1 Wenn die Vertretung eines Vorsitzenden nicht durch einen Berufsrichter desselben Gerichts möglich ist, wird sie auf Antrag des Präsidiums durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle geregelt.

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