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law:zpo:anhang-ev-sonderregelung-fuer-das-land-berlin

Anhang EV - Sonderregelung für das Land Berlin -

Abschnitt III Bundesrecht tritt … vorbehaltlich der Sonderregelung für das Land Berlin in Abschnitt IV in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: …

5. Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926),

mit folgenden Maßgaben:

a) bis i) (nicht mehr anzuwenden)

j) Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte können nicht für vollstreckbar erklärt werden.

k) bis l) (nicht mehr anzuwenden)

28. Im übrigen gelten, falls in den Nummern 1 bis 27 nichts anderes bestimmt ist, die folgenden

allgemeinen Maßgaben:

(nicht mehr anzuwenden)

Abschnitt IV …

3. Für folgende in Abschnitt III genannte Rechtsvorschriften gelten im Land Berlin folgende Besonderheiten:

c) Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926),

mit folgenden Maßgaben:

(nicht mehr anzuwenden)

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